Im Zeitraum vom 28. Juni 1999 bis einschließlich 22. Dezember 2011 schloss der ZWA 51 derivative Finanzgeschäfte ab. Dabei wurden die Verträge Nr. 1 bis Nr. 43 entweder durch Zeitablauf, durch vertragsgemäße Kündigung oder durch Umschichtung beendet. Im Rahmen der Umschichtungen wurden bestehende positive und negative Marktwerte in den jeweils neu abgeschlossenen derivativen Finanzgeschäften berücksichtigt. Diese Verträge Nr. 44 bis Nr. 51 wirken auch gegenwärtig in die Zukunft weiter fort.
Im Einklang mit der Empfehlung des Landesrechnungshofes des Landes Sachsen-Anhalt („LRH“) sowie in enger Abstimmung mit Kommunalaufsicht und Rechnungsprüfungsamt des Burgenlandkreises wurde daher seitens des ZWA eine Revision beauftragt, in deren Rahmen
- das Bestehen eventueller Regressansprüche sowie gebotener einzuleitender schadensmindernder Maßnahmen gegen die seinerzeit verantwortlich Handelnden beim ZWA und der Kreditinstitute bezüglich der Anbahnung, des Abschlusses und der Unterhaltung der in die Zukunft fortwirkenden derivativen Verträge Nr. 44 bis Nr. 51 und
- der durch diese derivativen Verträge entstandene finanzielle Mehraufwand (Zinsaufwand) für den Zeitraum vom 25. Januar 2008 bis einschließlich 30. Juni 2018 (Prüfungsstichtag)
geprüft wurden. Dem seit dem 1. August 2017 neu berufenen Verbandsgeschäftsführer des ZWA, Herrn Franz-Xaver Kunert, wurde der 281 Seiten umfassende Revisionsbericht am 30. September 2018 durch den extern beauftragten Fachanwalt übergeben. Dessen Revision kommt zu dem Ergebnis, dass die Verträge Nr. 44 bis Nr. 51 regressrechtlich relevant sind. Im Zeitraum vom 25. Januar 2008 bis einschließlich 30. Juni 2018 (Prüfungsstichtag) sind dem ZWA folgende Aufwendungen aus dem Einsatz der derivativen Verträge Nr. 44 bis Nr. 51 entstanden:
- konkreter rechnerischer, bereits eingetretener Zinsaufwand per 30. Juni 2018: Euro 11.259.257,50
- abstrakter rechnerischer, noch zu erwartender Zinsaufwand (negative Marktwerte) per 30. Juni 2018: Euro 6.356.996,02
Diese Positionen beziehen sich auf den Prüfungsstichtag und können sich daher noch verändern. In den derivativen Verträgen Nr. 44 bis Nr. 50 wurde ein bereits vor 2008 aufgelaufener negativer Marktwert aus früher abgeschlossenen derivativen Verträgen in Höhe von insgesamt Euro 2.590.000,00 mitberücksichtigt. In dem derivativen Vertrag Nr. 51 wurde ein bereits vor 2012 aufgelaufener negativer Marktwert aus einem früher (vor 2008) abgeschlossenen derivativen Vertrag in Höhe von Euro 1.547.700,00 mitberücksichtigt. Diese Berücksichtigung erhöht den vorgenannten Aufwand nicht.
Die Revision hat ferner ergeben, dass in dem prüfungsrelevanten Zeitraum durch die Bildung von Bewertungseinheiten durch die derivativen Finanzgeschäfte entstandene Mehraufwendungen handelsrechtlich in Festzinsdarlehen ausgewiesen wurden.
In einer Arbeitsberatung der Verbandsversammlung des ZWA vom 17. Oktober und den daran anschließenden Verbandsversammlungen vom 24. Oktober und 14. November 2018 wurde der Revisionsbericht im Verband eingehend durchgearbeitet, ausgewertet und sowohl von dem extern beauftragten Fachanwalt wie auch dem extern beauftragten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erläutert.
Vor diesem Hintergrund beschloss die Verbandsversammlung des ZWA am 14. November 2018 u. a. die Geltendmachung von Regressansprüchen und Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Hierbei wird der ZWA eng mit Kommunalaufsicht und Rechnungsprüfungsamt des Burgenlandkreises zusammenarbeiten.
Franz-Xaver Kunert, M.Sc.
Verbandsgeschäftsführer
Bad Dürrenberg, den 15. November 2018