Entscheidung des Burgenlandkreises: Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Bad Dürrenberg zum Verzicht auf Beitragsnachveranlagungen war nicht zu beanstanden
Mit der Aufnahme des AZV Saale-Rippachtal zum 01.01.2016 ist der ZWA Bad Dürrenberg für die Bearbeitung der Widerspruchsverfahren zuständig geworden, die sich aus den Beitragsveranlagungen aus dem Jahr 2015 ergeben hatten. Bei den Veranlagungen sind zwei Gruppen zu unterscheiden: Zum einen die Veranlagung der Grundstücke, die zu einem Zeitpunkt vor 2015 bereits durch den AZV Saale-Rippachtal beschieden worden waren (sog. „Nachveranlagungen“). Von diesen Nachveranlagungen sind zum anderen diejenigen Beitragssachverhalte aus dem Jahr 2015 zu unterscheiden, bei denen ein Grundstück erstmalig veranlagt worden war (sog. „Weiße Flecken“).
Mit zwei Beschlüssen hatte die Verbandsversammlung des ZWA Bad Dürrenberg im Jahr 2017 beschlossen, dass hinsichtlich der Beitragsnachveranlagungen ein Verzicht ausgesprochen wird – weil diese Grundstücke nämlich früher bereits unter Geltung einer anderen Satzung zu einem Beitrag herangezogen worden waren. Gegen diese Beschlüsse der Verbandsversammlung hatte die damalige Verbandsgeschäftsführerin wiederholt Widerspruch eingereicht. Aufgrund des zweimaligen Widerspruchs hatte die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde des Burgenlandkreises hierüber zu entscheiden. Im Ergebnis wurde der Widerspruch durch die Aufsichtsbehörde nun im Oktober dieses Jahres zurückgewiesen. Damit ist nunmehr der ursprüngliche Beschluss der Verbandsversammlung vom 25. Januar 2017 rechtskräftig geworden.
Die Verbandsgeschäftsführung wird in den nächsten Wochen diesen Beschluss vollziehen. Dies bedeutet, dass in den Sachverhalten aus 2015, in denen es zu einer Nachveranlagung gekommen war, nunmehr die Beitragsbescheide zurückgezogen werden. Nicht betroffen von der Beschlussfassung aus dem Jahr 2017 sind die sogenannten „Weißen Flecken“; denn bei diesen Sachverhalten hatten die Grundstückseigentümer vor 2015 noch keinen Beitrag entrichtet, eine Aufhebung der Bescheide kommt deswegen bei diesen Fallgestaltungen nicht in Betracht. Bei diesen Sachverhalten deutet sich jedoch mit einigen Grundstückseigentümern nunmehr eine vergleichsweise Lösung an. Die Verbandsgeschäftsführung beabsichtigt, die in einigen Verfahren auf den Weg gebrachte vergleichsweise Lösung auf andere Sachverhalte zu übertragen. In diesem Sinne wird die Verbandsgeschäftsführung aller Voraussicht nach kurzfristig auf die noch offenen Widerspruchsverfahren zurückkommen und den Grundstückseigentümern dort eine Lösung anbieten, die Grundlage dafür sein soll, dass nunmehr in Bezug auf die Beitragsveranlagung des ehemaligen AZV Saale-Rippachtal aus dem Jahr 2015 insgesamt ein Abschluss gefunden werden kann.
gez. Franz-Xaver Kunert, M.Sc.
Verbandsgeschäftsführer